Logopädie

Was ist Logopädie?

Logopädie bezeichnet eine noch junge medizinische, jedoch nichtärztliche Fachdisziplin. Sie hat den durch eine Sprach-, Sprech-, Redefluss-, Stimm- oder Hörstörung in seiner Kommunikationsfähigkeit behinderten Menschen zum Gegenstand. Logopädie beschäftigt sich in Theorie und Praxis mit der Prävention, Diagnostik und sprachlich-sozialen Rehabilitation des derart kommunikationsbehinderten Menschen.

Was macht der/die LogopädIn?

Der Beruf der LogopädInnen gehört zur Gruppe der nichtärztlichen Medizinal- Berufen. Die Logopädie hat die Aufgabe, durch eine eingehende Diagnostik, Befunderhebung, gezielte Behandlung und begleitende Beratung der Angehörigen die Kommunikationsfähigkeit von Patienten aller Altersstufen aufzubauen, zu verbessern oder wiederherzustellen.

Wie ist der Ablauf der Therapie?

Nach einem Annahmegespräch mit dem Patienten oder ggf. den Angehörigen wird je nach Störungsbild eine Logopädische Untersuchung mittels verschiedener Testverfahren durchgeführt. Um die Kommunikationsfähigkeit des Patienten optimal zu fördern, wird in der Therapie systematisch und in kleinen Schritten gearbeitet. Dabei werden alle Wahrnehmungsbereiche einbezogen und gefördert. Die Therapie wird hauptsächlich in Einzelsitzungen, falls erforderlich, auch in Gruppensitzungen durchgeführt.

Die Dauer der Therapie hängt von der Art der Störung sowie von der Mitarbeit des Patienten und deren Angehörigen ab.

Wie bekomme ich eine Verordnung?

Logopädische Therapie einschließlich Diagnostik, Behandlung und Beratung wird ärztlich verordnet. Die erste Verordnung wird in den meisten Fällen nach einer Überprüfung des Gehöhrs vom HNO-Arzt ausgestellt. Auch der Kinderoder Hausarzt ist berechtigt eine Verordnung auszustellen, wenn ein Hörtest vorliegt, der nicht älter als sechs Monate ist.

Darüber hinaus verordnen je nach Störungsbild Neurologen, Kieferorthopäden, Phoniatern und Pädaudiologen die Logopädische Therapie.

Wer übernimmt die Kosten?

Die Kosten werden in der Regel von den Krankenkasse übernommen. Patienten, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben und von der Zuzahlung nicht ausgenommen sind, müssen eine Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung beträgt seit dem 01.01.2004 bis zur persönlichen Belastungsgrenze 10% der Kosten und zuzüglich 10,00 Euro je Verordnung als Rezeptgebühr (§ 61 SGB V).